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1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Bedingungen gelten für alle Bestellungen (Lieferungen und Leistungen) der Firma
Egger Engineering GmbH und damit verbundenen Unternehmen bzw. Rechtspersonen!


2 Vertragsabschluss

2.1
Wir bestellen unter Zugrundelegung dieser unserer Allgemeinen Vertrags- und Einkaufsbedingungen.
Andere Bedingungen, insbesondere etwaige Geschäfts- und Lieferbedingungen des Auftragnehmers
werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen sollten.

2.2
Die gänzliche oder teilweise Weitergabe von Aufträgen durch den Lieferanten bedarf der
ausdrücklichen vorherigen Zustimmung der Firma Egger Engineering GmbH.


3 Auftragsbestätigung, allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten

3.1
Die Annahme des Auftrages ist der Firma Egger Engineering GmbH umgehend zu bestätigen. Die
Firma Egger Engineering GmbH behält sich den Widerruf des erteilten Auftrages vor, wenn die
ordnungsgemäße Auftragsbestätigung nicht innerhalb von zwei Wochen nach erfolgter Bestellung
bei der Firma Egger Engineering GmbH eingelangt ist.

3.2
Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, so hat der Lieferant in dieser darauf deutlich
unter Darstellung der jeweiligen Abweichungen hinzuweisen. Die Firma Egger Engineering GmbH ist
an eine Abweichung nur gebunden, wenn die Firma Egger Engineering GmbH ihr ausdrücklich
schriftlich zugestimmt hat.

3.3
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten haben keine Geltung, sofern sie von der Firma
Egger Engineering GmbH nicht schriftlich anerkannt werden. Eine Bezugnahme in der Bestellung der
Firma Egger Engineering GmbH auf Angebotsunterlagen des Lieferanten bedeutet keine
Anerkennung der kaufmännischen Bedingungen des Lieferanten.

3.4
Allfällige mit Softwareerzeugnissen in Papierform oder digitaler Form mitgelieferte
Geschäftsbedingungen oder Verträge des Lieferanten oder seiner Zulieferanten und Subunternehmer
gelten mangels einer vorherigen besonderen schriftlichen Anerkennung durch die Firma Egger
Engineering GmbH insbesondere auch dann nicht, wenn vom der Firma Egger Engineering GmbH

oder ihr zurechenbaren Dritten (z.B. Mitarbeitern, Kunden der Firma Egger Engineering GmbH) ein
darin vorgesehenes Verhalten gesetzt wird, welches Vertrags gründenden Charakter hat oder
allenfalls mitgelieferte Registrierungs- oder sonstige Unterlagen an den Lieferanten eingesandt
werden.

4 Festpreise, Lieferung

4.1
Der Auftragnehmer garantiert die Lieferungen und Leistungen zu den vereinbarten Kosten fertig zu
stellen und trägt das alleinige Risiko.
Soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart, sind mit den vereinbarten Festpreisen sämtliche
Leistungen, einschließlich sämtlicher Nebenleistungen und Transportkosten sowohl im Inland, als
auch
im Ausland abgegolten.

4.2
Die Versendung ist vom Lieferanten schriftlich so zeitig anzuzeigen, dass uns Angabe über Bestell-
bzw. Projektnummer, Stückzahl, Abmessung und Gewicht beim Eintreffen der Ware bekannt sind.

4.3
4.4
Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es
auf den Eingang bei dem von der Firma Egger Engineering GmbH angegebenen Bestimmungsort, für
die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen auf deren
Abnahme an. Bei erkennbaren Lieferverzögerungen hat der Lieferant die Firma Egger Engineering
GmbH unverzüglich zu verständigen und eine diesbezügliche Entscheidung von der Firma Egger
Engineering GmbH einzuholen.

4.5
Der Lieferant ist verpflichtet, unabhängig vom Verschulden des Lieferanten und unabhängig vom
Nachweis eines tatsächlichen Schadens eine Pönale von 0,5% des Gesamtbestellwertes pro
angefangenem Kalendertag der Verzögerung der Lieferung oder Leistung, maximal 10% des
Gesamtbestellwertes, zu verrechnen.
Über die Pönale hinausgehend ist der Lieferant zum Ersatz aller unmittelbaren und mittelbaren
Schäden verpflichtet. Die Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht
auf Ersatzansprüche. Die Firma Egger Engineering GmbH ist im Falle eines Lieferverzuges berechtigt,
nach einer angemessenen Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.

4.6
Für Leistungen aus dem Bereich Bau- und Baunebengewerbe gelten – abweichend zu den oben
angeführten Punkten – die einschlägigen Ö-Normen.

4.7
Die Firma Egger Engineering GmbH behält sich das Recht vor, bei Verzug des Lieferanten und
unabhängig von dessen Verschulden sofort einen Ersatz durch Dritte zu beschaffen, wobei der
Lieferant die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen hat.


4.8
Bei vorzeitiger Lieferung behält sich die Firma Egger Engineering GmbH vor, die Rücksendung auf
Kosten des Lieferanten vorzunehmen. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert
die Ware bis zum Liefertermin auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Die Firma Egger Engineering
GmbH behält sich vor, die Zahlung erst zum vereinbarten Termin vorzunehmen.

4.9
Teillieferungen werden nur bei ausdrücklicher Vereinbarung akzeptiert.


5 Versand, Lieferung, Gefahrenübergang

5.1
Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage und bei Leistungen geht die Gefahr mit der Abnahme,
bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage mit dem Eingang am angegebenen Bestimmungsort
über. Dieser Gefahrenübergang gilt unabhängig von der vereinbarten Handelsklausel.

5.2
Sämtliche von der Firma Egger Engineering GmbH gemachten Vorgaben hinsichtlich Beförderungsart,
Spediteur und Versandvorschriften sind unbedingt einzuhalten. Wird von der Firma Egger
Engineering GmbH keine bestimmte Beförderungsart vorgeschrieben, so ist zu den jeweils
niedrigsten Kosten zu versenden. Widrigenfalls sind alle daraus resultierenden negativen Folgen und
erhöhte Kosten vom Lieferanten zu tragen. Mehrkosten für eine zur Einhaltung des Liefertermins
etwa notwendige beschleunigte Beförderung sind ebenfalls vom Lieferanten zu tragen. Bei fehlenden
oder unvollständigen vereinbarten Zahlungsinstrumenten (z.B. Akkreditiv), nicht genügend
Versandpapieren, insbesondere bei Fehlen zurückmeldender Bestelldaten, behält sich die Firma
Egger Engineering GmbH vor, die Übernahme auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zu verweigern.

5.3
Allen Sendungen ist ein Lieferschein mit genauer Inhaltsangabe, vollständigem Bestellkennzeichen
sowie gegebenenfalls allen notwendigen Angaben betreffend Ausfuhrgenehmigungsvorschriften und
Präferenzberechtigung (z.B. Warenverkehrsbescheinigung, Ursprungserklärung, Ursprungsland (LKZ),
Präferenzielles Ursprungsland (PUL)) beizugeben. Der Lieferant hat, sofern eine
innergemeinschaftliche Lieferung vorliegt, überdies die erforderlichen Daten für die Erwerbsstatistik
(Intrastat), insbesondere die Angabe der 8-stellingen KN-Nummer, des Nettogewichtes und des
Ursprungsalandes je Rechnungsposition zu liefern.

5.4
Eigentums vorbehalte des Lieferanten, welcher Art auch immer, haben keine Gültigkeit.

5.5
Alle durch unsachgemäße Verpackung entstandenen Schäden gehen zu Lasten des Lieferanten. Bei
Lieferung von gefährlichen Gütern sind die bestehenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die
Auflagen über die Ausführung und Kennzeichnung der Verpackung und des Transportmittels,
einzuhalten.


6. Stornierung

6.1
Die Firma Egger Engineering GmbH behält sich vor, auch ohne Verschulden des Lieferanten ganz oder
teilweise vom Vertrag zurückzutreten. In einem solchen Fall ist der Lieferant lediglich berechtigt,
seine sämtlichen, bis zum Tage der Auflösung nachweislich erbrachten Leistungen zu verrechnen,
nicht jedoch entgangenen Gewinn. Durch den Lieferanten erzielbare oder erzielte Vorteile sind
ebenfalls zu berücksichtigen. Der Lieferant ist verpflichtet, nach Erklärung des Rücktritts alle
Anstrengungen zur Kostenminimierung zu unternehmen.

Rechnung

Die Rechnung ist unter Anführung sämtlicher Bestelldaten sofort nach Lieferung bzw. vollständig
erbrachter Leistung in zweifacher Ausfertigung gem. den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften des
UGB an die Firma Egger Engineering GmbH – genauer an die bekannt gegebene Rechnungsadresse –
zu senden. Rechnungen dürfen nicht der Ware beigefügt werden. Rechnungszweitschriften sind als
Vergleich mit der Bestellung und die Rechnungsprüfung einfach vorgenommen werden können.
Projektnummer und Bestelldaten sind in der Rechnung anzuführen. Rechnungen über
Arbeitsleistungen oder Montagen sind von der Firma Egger Engineering GmbH bestätigte
Zeitausweise und die entsprechenden Aufmaß Unterlagen beizugeben.

Die Firma Egger Engineering GmbH behält sich vor, Rechnungen, die ihren Vorschreibungen,
insbesondere hinsichtlich der Bestelldaten, oder den umsatzsteuerlichen Vorschriften nicht
entsprechen, unbearbeitet zurückzusenden. In diesem Fall gilt die Rechnung als nicht gelegt.

8. Zahlung

8.1
Die Frist zur Zahlung der Rechnung beginnt, sobald die Lieferung oder Leistung von der Firma Egger
Engineering GmbH vollständig abgenommen und die ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung
eingegangen ist. Soweit der Lieferant Materialtests, Prüfungsprotokolle, Qualitätsdokumente oder
andere Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat, setzt die Vollständigkeit der Lieferung oder Leistung
auch den Eingang dieser Unterlagen voraus.

8.2.
Zur Sicherstellung der vertragsgemäßen Auftragsabwicklung ist auf Verlangen der Firma Egger
Engineering GmbH durch den Auftragnehmer binnen 14 Tagen nach Auftragserteilung ein
Durchführungsgarantie in Höhe von 15 % des Auftragswertes mittels einer abstrakten Bankgarantie
eines inländisch anerkannten Bankinstitutes zu leisten.

8.3.
Die Firma Egger Engineering GmbH ist berechtigt sich für seine Gewährleistungs- und
Schadenersatzansprüche durch einen Haftrücklass schadlos zu halten, indem von ev. Teilrechnungen
ein 10 % iger Deckungsrücklass und von Schlussrechnungen ein 5 %iger Haftrücklass einbehalten
wird. Der Haftrücklass kann nach Vorlage einer abstrakten Bankgarantie eines inländisch

anerkannten Bankinstitutes unter Vereinbarung der entsprechenden Laufzeit (3 oder 5 Jahre)
abgelöst werden.

8.4
Soweit nicht anders vereinbart, erfolgen Zahlungen nach Wahl der Firma Egger Engineering GmbH
innerhalb von 14 Tagen abzüglich 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Bis zu Behebung
von Mängeln kann sich die Firma Egger Engineering GmbH die Zahlung zurückhalten. Die Zahlung
bedeutet weder eine Anerkennung der Ordnungsmäßigkeit der Lieferung oder Leistung noch einen
Verzicht auf zustehende Rechte der Firma Egger Engineering GmbH. Mit Durchführung des
Überweisungsauftrages an die Bank durch die Firma Egger Engineering GmbH (spätestens am
Fälligkeitstag) gilt die Zahlung als rechtzeitig erfolgt. Bankspesen der Empfängerbank sind vom
Lieferanten zu tragen.


9. Abnahme, Mängelrüge, Mängelhaftung, Produkthaftung, Immaterialgüterrechte,
Qualitätssicherung

9.1
Die bloße Annahme von Lieferungen oder Leistungen, deren vorübergehende Nutzung oder auch
geleistete Zahlungen, bewirken weder eine Abnahme noch einen Verzicht auf zustehende Rechte der
Firma Egger Engineering GmbH.

9.2
Die Warenübernahme (Abnahme) sowie die Prüfung auf Vollständigkeit und eventuell sichtbare
Mängel erfolgt in angemessener Zeit nach dem Wareneingang. Entsprechen Teile des Lieferumfanges
bei stichprobenartiger Überprüfung nicht den Vorgaben der Firma Egger Engineering GmbH oder der
handelsüblichen Beschaffenheit, so kann die ganze Lieferung zurückgewiesen werden. Erkannte
Mängel werden durch die Firma Egger Engineering GmbH dem Lieferanten so rasch als möglich
angezeigt. Eine kaufmännische Rügepflicht besteht jedoch nicht.

9.3
Der Lieferant gewährleistet, dass sämtliche von ihm gelieferten Gegenstände und alle von ihm
erbrachten Leistungen den neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen
Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und
Fachverbänden entsprechen. Sind Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig, so ist die
schriftliche Zustimmung der Firma Egger Engineering GmbH einzuholen.

Der Lieferant hat für seine Lieferungen und Leistungen zumindest drei Jahre Gewähr zu leisten. Für
Leistungen aus dem Titel Gewährleistung beginnt diese Frist neu zu laufen. Die
Gewährleistungspflicht beginnt bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage und bei Leistungen mit
der Abnahme, bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage mit dem Eingang am
Bestimmungsort, für geheime Mängel ab Erkennung.

9.5
Vorlieferer des Lieferanten gelten als Erfüllungsgehilfen des Lieferanten.

9.6
Der Lieferant hat allfällige Mängel auf seine Kosten nach Wahl von der Firma Egger Engineering
GmbH unverzüglich frei Bestimmungsort zu beheben oder innerhalb gesetzter Frist mangelfrei neu zu
liefern oder zu leisten. Die Firma Egger Engineering GmbH ist jedenfalls berechtigt, vom Lieferanten
den Ersatz sämtlicher Schäden zu verlangen. Kosten für Sachverständige sind der Firma Egger
Engineering GmbH jedenfalls dann zu ersetzen, wenn das Gutachten Mängel bestätigt hat. Im Fall
besonderer Dringlichkeit, etwa zur Vermeidung eigenen Verzuges, oder bei Säumigkeit des
Lieferanten
in der Beseitigung von Mängeln behält sich die Firma Egger Engineering GmbH vor, sich ohne
vorherige Anzeige und unbeschadet ihre Rechte aus der Gewährleistungshaftung des Lieferanten, auf
Kosten des Lieferanten anderweitig einzudecken oder mangelhafte Ware zu Lasten des Lieferanten
nachzubessern oder nachbessern zu lassen. Die Kosten für eine solche Nachbesserung sind der Firma
Egger Engineering GmbH auch dann in voller Höhe zu ersetzen, wenn diese höher sind, als eine
Nachbesserung beim Lieferanten ergeben hätte. Alle Ansprüche verjähren frühestens nach drei
Jahren ab Anzeige des Mangels.

9.7
Der Lieferant garantiert, dass sämtliche Lieferungen frei von Schutzrechten Dritter sind und
insbesondere durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände Patente, Lizenzen oder
sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Lieferant stellt uns und unsere Kunden von
Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei. Wir sind berechtigt, auf Kosten des
Lieferanten die Genehmigung zur Benutzung der betreffenden Liefergegenstände und Leistungen
von Berechtigten zu bewirken.

9.8
Auf Dauer von 10 Jahren ab letzter Lieferung verpflichtet sich der Lieferant, in Bezug auf die von ihm
gelieferten Produkte, auf Anfrage durch die Firma Egger Engineering GmbH den jeweiligen Hersteller,
Importeur oder Vorlieferer unverzüglich zu nennen.

9.9
Vom Lieferanten errichtete Anlagen oder gelieferte Produkte müssen mit den vorgeschriebenen
Sicherheitsvorrichtungen ausgestattet sein und den geltenden (bei Anlagen oder –teilen insbes. den
am Einsatzort geltenden) Sicherheitsvorschriften entsprechen. Der jeweils aktuelle Stand und die
Regeln der Technik sind jedenfalls zu beachten. Insbesondere sind die zutreffenden EU-Richtlinien,
österreichische Gesetze und alle darauf beruhenden Vorschriften (sämtliche in der jeweils geltenden
Fassung) sowie die jeweils gültigen ÖVE- bzw. anzuwendenden VDE-Vorschriften, technische Ö-
Normen, DIN-Normen, Europäische Normen (EN) und ähnliche Regelwerke einzuhalten.
Vom Lieferanten gelieferte Anlagen, Systeme und Produkte sind entsprechend den EU-Richtlinien
und österreichischen Gesetzen mit CE-Kennzeichnung auszustatten. Bei der Lieferung sind
entsprechende Konformitätserklärungen mit Kurzbeschreibungen sowie gegebenenfalls
Montageanleitungen und Einbauvorschriften beizubringen. Im Übrigen hat der Lieferant die Firma
Egger Engineering GmbH über Änderungen von Werkstoffen, Fertigungsverfahren und Zulieferteilen
sowie von Konformitätserklärungen rechtzeitig zu informieren.

10. Materialbeistellungen

Materialbeistellungen bleiben im Eigentum der Firma Egger Engineering GmbH und sind
unentgeltlich getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Ihre Verwendung ist nur für
Aufträge der Firma Egger Engineering GmbH zulässig. Bei Wertminderung oder Verlust hat der
Lieferant Ersatz zu leisten. Allfällige Ersatzansprüche des Lieferanten wegen nicht zeitgerechter
Beistellung sowie ein Zurückbehaltungsrecht des Lieferanten sind ausgeschlossen.

11. Zeichnungen, Werkzeuge, Ausführungsbehelfe

11.1
Alle Angaben, Zeichnungen usw. die dem Lieferanten für die Herstellung des Liefergegenstandes von
uns überlassen werden sind als Eigentum der Firma Egger Engineering GmbH zu kennzeichnen und
dürfen ebenso wie die, von dem Lieferanten nach unseren besonderen Angaben angefertigten
Zeichnungen und Modelle durch den Lieferanten nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt
oder Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind sie samt allen Abschriften oder
Vervielfältigungen unverzüglich herauszugeben. Kommt es nicht zu der Lieferung, so hat der
Lieferant sie ohne Aufforderung an die Firma Egger Engineering GmbH auszuhändigen und als
Geschäftsgeheimnis zu betrachten.


12. Erfüllungsort, Recht, Gerichtsstand, Rechtsverfolgung, Teilunwirksamkeit

12.1
Erfüllungsort für Lieferungen oder Leistungen ist der Bestimmungsort, für Zahlungen ist der
Erfüllungsort der Sitz des Bestellers.

12.2
Es kommt österreichisches Recht zur Anwendung, unter Ausschluss solcher Rechtsnormen, die auf
das Recht anderer Staaten verweisen. Die Anwendung der Regeln des Übereinkommens der
Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) ist in jedem Fall
ausgeschlossen.

12.3
Zur Entscheidung von Streitigkeiten, insbesondere über das Zustandekommen eines Vertrages oder
über die sich aus dem Vertrag ergebenden Ansprüche, ist ausschließlich das sachlich zuständige
Gericht Klagenfurt berufen. Der Lieferant hat der Firma Egger Engineering GmbH jedenfalls sämtliche
Kosten ihrer Rechtsverfolgung, insbesondere Kosten der berufsmäßigen Parteivertreter der Firma
Egger Engineering GmbH und vorprozessuale Kosten, zu ersetzen.

12.4
Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen bleiben die übrigen verbindlich.


13. Geheimhaltung, Datenschutz

13.1
Der Lieferant verpflichtet sich zur Geheimhaltung der ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag über
die Firma Egger Engineering GmbH oder den Gegenstand des Auftrages zur Kenntnis gelangenden
Informationen, soweit sie nicht allgemein oder ihm auf andere Weise rechtmäßig bekannt sind.
Weiters verpflichtet sich der Lieferant die von ihm in Erfüllung des Auftrages der Firma Egger
Engineering erarbeiteten Ergebnisse oder Teilergebnisse geheim zu halten und ausschließlich für die
Erfüllung des Auftrages zu verwenden.

13.2
Die Daten des Lieferanten (Firmenbuchdaten, Anschrift, Telefon- und Faxnummer sowie andere zur
Adressierung erforderliche Informationen, die sich durch moderne Kommunikationstechniken
ergeben, Standorte, Ansprechperson, bestellte Waren, Liefermengen) aus dem jeweiligen
Geschäftsfall werden grundsätzlich nur zu Zwecken der Abwicklung es Vertrags, insbesondere zu
Verwaltungs- und Verrechnungszwecken verarbeitet.

14. Information, Stoffdeklaration, Entsorgung, Verpackungen

14.1
Der Lieferant haftet für die Umweltverträglichkeit der gelieferten Produkte und
Verpackungsmaterialien und auf Verlangen alle diesbezüglichen Informationen, insbesondere
Hinweise für eine sachgemäße Lagerung sowie Sicherheitsdatenblätter gemäß der Verordnungen
91/155/EWG und 93/112/EWG/ 99/45 EG zur Verfügung zu stellen. Der Lieferant hat auf den
möglichen Anfall von gefährlichen Anfällen bei der von ihm gelieferten Ware hinzuweisen und die
etwaige Entsorgungsmöglichkeit anzuführen. Der Lieferant ist auf die Aufforderung durch die Firma
Egger Engineering GmbH zur kostenlosen Übernahme der nach der bestimmungsmäßigen
Verwendung der von ihm gelieferten oder gleichartigen Ware verbleibenden Abfällen gemäß
Abfallwirtschaftsgesetz verpflichtet, begrenzt durch die von ihm gelieferten Menge.

14.2
Alle Transporte-, Verkaufs-, und Serviceverpackungen inländischer Lieferungen an die Firma Egger
Engineering GmbH sind vom Lieferanten ausschließlich über die Altstoff Recycling Austria AG („ARA
AG“) zu entpflichten. Der Lieferant stellt der Firma Egger Engineering GmbH hinsichtlich aller Kosten,
die der Firma Egger Engineering GmbH in Folge einer fehlenden Entpflichtung oder einer
Entpflichtung über ein anderes Sammel- und Verwertungssystem als dass der ARA AG entstehen,
schad- und klaglos.





Feldkirchen, 04.April 2012